adhs

Nachteilsausgleich und Notenschutz bei ADS und ADHS

Schüler/innen mit Legasthenie oder Dyskalkulie haben in allen Schulformen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf schulischen Nachteilsausgleich und Notenschutz. Näheres dazu steht in unserem Blog-Beitrag “Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS und Rechenschwäche”. Was aber ist mit Schülern, die infolge eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS) oder einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Unterricht und in Prüfungen in ihren Lern- und Leistungsmöglichkeiten eingeschränkt sind? Lesen Sie nachfolgend, wann ein Nachteilsausgleich bei AD(H)S möglich ist, was dieser beinhalten kann und wie er beantragt wird.

Ohne Diagnose kein Nachteilsausgleich

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie hyperkinetische Störungen stehen im Diagnoseklassifikationssystem “ICD” und sind damit offizielle medizinische Diagnosen. Da ein Nachteilsausgleich behinderten bzw. chronisch kranken Schülern vorbehalten bleibt, muss eine AD(H)S von einem Arzt und im Idealfall auch von einem Psychotherapeuten diagnostiziert worden sein. Doch Vorsicht: Psychiatrische Diagnosen haben auch Nachteile. Sie können z.B. im Sinne von selbsterfüllenden Prophezeiungen gerade bei Kindern zu einer Verfestigung unerwünschter Verhaltensweisen führen. Daher sollten nur diejenigen Eltern einen Nachteilsausgleich auf Grundlage von AD(H)S anstreben, die tatsächlich entsprechende Symptome und damit verbundene schulische Schwierigkeiten bei ihrem Kind wahrnehmen.

Wo ist der Nachteilsausgleich geregelt?

Möglichkeiten des schulischen Nachteilsausgleichs werden in den Schulgesetzen, Erlassen, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Da Bildung in Deutschland Ländersache ist, sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zwar wird ADHS in den bei LRS und zum Teil auch Rechenschwäche maßgeblichen Erlassen nicht erwähnt, dennoch können die darin stehenden Maßnahmen auch Kindern mit ADS oder ADHS zugutekommen, wenn zusätzlich besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Diese sind bei AD(H)S wahrscheinlich, denn die Störung beeinträchtigt viele schulische Grundfertigkeiten, z.B. genaues Hinschauen, Hinhören, Hinschreiben, Wiedergeben, Vergleichen, Kontrollieren und Erinnern. Bei ADHS hilfreich sind auch die Empfehlungen des Sozialverbands VdK Deutschland e.V. zum schulischen Nachteilsausgleich, hier speziell der Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Kann-Bestimmungen können nicht eingefordert werden

Ein Nachteilsausgleich auf Grundlage eines Legasthenie-Erlasses kann beispielsweise in einem Zeitzuschlag bei Klassenarbeiten, in einem Bereitstellen von didaktischen oder technischen Hilfsmitteln oder in mündlichen Aufgaben statt schriftlicher Arbeiten in Deutsch und Mathematik bestehen. Wichtig ist, dass es sich bei diesen Maßnahmen und auch bei den in den Erlassen stehenden möglichen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung um Kann-Bestimmungen handelt, d.h. die Lehrer/innen können so verfahren, müssen es aber nicht. Das ist sinnvoll, denn nicht jedem Kind nutzt jede denkbare Form des Nachteilsausgleichs. Eine fordernde Haltung gegenüber der Schule im Sinne von “Mein Kind hat ADHS/Legasthenie/Dyskalkulie, also müssen Sie XYZ” ist kontraproduktiv.

Wie wird ein Nachteilsausgleich bei ADS bzw. ADHS beantragt?

Ein Antrag auf Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs kann von den Eltern des Kindes bzw. seinen Erziehungsberechtigten unter Vorlage des ärztlichen Attests gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt formlos, d.h. hierfür gibt es kein verbindliches Formular. Gern können Sie unseren kostenlosen Musterantrag verwenden und individuell anpassen. Adressaten des Antrags sind die Klassenleitung und die Schulleitung. Danach prüft die Schule das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, kommt zu einer Entscheidung und sorgt für die pädagogische Umsetzung in den einzelnen Fächern. Auch in Prüfungen, z.B. in den zentralen Prüfungen am Ende der 10. Klasse und selbst in den Abiturprüfungen, ist ein Nachteilsausgleich möglich.

Nachteilsausgleich darf nicht benachteiligen

Ziele eines Nachteilsausgleichs sind die Erleichterung des Lernens und das Ermöglichen von Leistungserbringung im Unterricht und in Prüfungen. Ein Leistungsausgleich muss stets so beschaffen sein, dass er von dem betreffenden Kind und seinen Mitschülern als angemessen und berechtigt angesehen und angenommen werden kann. Dem Kind darf im Vergleich zu den anderen Schülern und Schülerinnen kein Vorteil entstehen. Diskriminierung, Neid und Ausgrenzung könnten sonst die Folgen sein. Um dies zu verhindern, muss die Klassenleitung die pädagogische Sonderstellung des aufmerksamkeitsgestörten Kindes gut begründen und eine Atmosphäre der Akzeptanz und der Fürsorge schaffen.

Ohne spezielle Fördermaßnahmen geht es nicht

Von ADS bzw. ADHS betroffene Kinder sind im Regelschulsystem grundsätzlich gut aufgehoben. Jedoch sind sie in ihren Lern- und Leistungsmöglichkeiten oft erheblich eingeschränkt und dadurch in besonderer Weise förderungsbedürftig. Ein Aufmerksamkeitsdefizit, eine übermäßige Impulsivität und Hyperaktivität können für das Kind selbst und auch für seine Mitschüler und Lehrer/innen außerordentliche Belastungen darstellen. Ein Nachteilsausgleich erleichtert das schulische Lernen und die Leistungsermittlung, muss aber von Fördermaßnahmen begleitet sein, die auf die Linderung der mit AD(H)S verbundenen Schwierigkeiten ausgerichtet sind. Im schulischen und therapeutischen Umfeld bewährt haben sich das Marburger Konzentrationstraining und das Training von Lauth & Schlottke. Mehr erfahren Sie in der dazu passenden Fortbildung „Trainer/in bei ADS/ADHS“. Wenn Sie bereits mit einem oder beiden der genannten Trainingsprogramme arbeiten, können Sie die Fachkundeprüfung „ADHS-Trainer/in (IFLW)“ / „ADHS-Therapeut/in (IFLW)“ absolvieren.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz

Lesen Sie auch unseren Blog-Beitrag “Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS und Rechenschwäche”.

Nach oben scrollen