Wichtiger Hinweis: Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Auslegung der Erlasse an die jeweilige Schulbehörde. Vielen Dank.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
An die Schulleiter der Grundschulen durch die Schulaufsichtsämter
LRS-Klassen - Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens
Erlass des MK vom 17.06.1992 - 31 -81631
Die Einrichtung von LRS-Klassen ist im Schulreformgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 1991 nicht vorgesehen.
Dennoch sind auf der Grundlage früherer Bestimmungen der ehemaligen Volksbildung LRS-Klassen für die Jahrgänge 2 und 3 eingerichtet worden.
Eine Fortsetzung dieser Klassen ist bis zur Neuregelung der LRS-Förderung nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. LRS-Klassen im Jahrgang 2 an Grundschulen im Schuljahr 1992/93
Zum Schuljahresbeginn 1992/93 können LRS-Klassen im Schuljahrgang 2 an Grundschulen eingerichtet werden, wenn die Planung dieser Klassen abgeschlossen war und am 01.06.1992 ein Antrag der Grundschule dem zuständigen Schulaufsichtsamt vorlag. Im Schuljahr 1993/94 besuchen diese Schüler weiterhin die LRS-Klasse. Mit Beginn des Schuljahres 1994/95 setzen die Schüler dieser LRS-Klassen ihre Schullaufbahn in einer Regelklasse fort.
2. LRS-Klassen im Jahrgang 3 an Grundschulen im Schuljahr 1992/93
Schüler, die im Schuljahr 1991/92 eine LRS-Klasse besucht haben, werden im Schuljahr 1992/93 weiterhin in dieser LRS-Klasse unterrichtet. Mit Beginn des Schuljahres 1993/94 setzen die Schüler dieser LRS-Klassen ihre Schullaufbahn in einer Regelklasse fort.
3. LRS-Klassen im Jahrgang 4 an Grundschulen dürfen nicht eingerichtet werden.
Die Schulaufsichtsämter berichten dem Kultusministerium auf dessen Aufforderung über eingerichtete LRS-Klassen.