IFLW Lerntherapie Nachhilfe

Fortbildungspunkte für Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten

Lesen Sie, warum es nicht für jede Weiterbildung Punkte gibt.

Seit 2007 besteht für niedergelassene Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten mit eigener Kassenzulassung sowie für fachliche Leitungen von zugelassenen Einrichtungen eine Fortbildungspflicht. Innerhalb von jeweils vier Jahren müssen 60 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt 45 Minuten. Das bedeutet, dass innerhalb von vier Jahren mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten – also 45 Zeitstunden – Weiterbildung absolviert werden müssen. Viele fortbildungspflichtige Heilmittelerbringer glauben, dass sie diese Fortbildungszeit frei nach Interessenlage füllen können und in jedem Fall Fortbildungspunkte erhalten werden. Verstärkt wird dieser Irrtum von diversen Fortbildungsinstituten, die aus Unkenntnis oder wider besseres Wissen jedem Interessenten für jeden Kurs Punkte versprechen. Lesen Sie nachfolgend, was es mit der Fortbildungsverpflichtung auf sich hat, für welche Weiterbildungen Fortbildungspunkte erworben werden können und für welche nicht und warum Sie besser den gesetzlichen Regelungen vertrauen sollten als den Werbeaussagen mancher Weiterbildungsinstitute.

Warum gibt es die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Fortbildungspflicht wurde zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e.V. (BHV) vereinbart. Ihr Sinn und Zweck ist, dass sich die an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten und Therapeutinnen aus Gründen der Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Daraus folgt, dass nicht jedes beliebige Weiterbildungsthema und auch nicht jeder Kurs zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und folglich auch nicht jede Veranstaltung bepunktet werden kann.

Für welche Fortbildungen gibt es Fortbildungspunkte?

In der Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V ist geregelt, welche Veranstaltungen im Sinne der Fortbildungsverpflichtung anerkennungsfähig sind und welche nicht. Darin steht u.a., dass die Fortbildung „inhaltlich auf den jeweiligen Heilmittelbereich ausgerichtet“ (Seite 2) sein muss. Das bedeutet, dass z.B. eine Ergotherapeutin keine Fortbildungspunkte für eine Weiterbildung zum Thema „Therapie von Sprachentwicklungsstörungen“ bescheinigt bekommen kann. Die im selben Kurs sitzenden Logopäden dürfen hingegen Punkte ausgestellt bekommen, da die Veranstaltung auf den Heilmittelbereich der Logopäden ausgerichtet ist.

Darüber hinaus sieht die Anlage auf den Seiten 4 und 5 Qualitätsmerkmale für Dozenten und Fortbildungsinhalte vor. Die Prüfung dieser Kriterien ist Fortbildungsinteressenten jedoch nur sehr bedingt möglich, d.h. hier muss darauf vertraut werden, dass der jeweilige Fortbildungsanbieter die Qualitätskriterien der Punktevergabe kennt und beachtet.

Für welche Fortbildungen gibt es keine Fortbildungspunkte?

Die bereits erwähnte Anlage 4 listet auf Seite 3 eine Reihe von Veranstaltungsarten auf, die grundsätzlich nicht bepunktet werden können, so z.B.: Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe, Selbststudium, E-Learning, EDV-Fortbildungen, Referententätigkeiten, praxisinterne Fortbildungen, Mitgliederversammlungen, Messeveranstaltungen, Persönlichkeitsschulungen, Praxisgründungsseminare, Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen, juristischen Themen, Abrechnungsfragen oder -verbesserungen sowie Fortbildungen zu Methoden, die gemäß der jeweils gültigen Heilmittelrichtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Der letzte Punkt wird von vielen Fortbildungsinteressenten und anscheinend auch von einigen Fortbildungsanbietern häufig nicht wahrgenommen: Die aktuelle Heilmittelrichtlinie führt auf Seite 43 eine Reihe von nichtverordnungsfähigen Heilmitteln auf. Darunter finden sich Maßnahmen, deren Nutzen als nicht nachgewiesen gilt (u.a. Hippotherapie, Musiktherapie, Tanztherapie), Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist (u.a. entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter) sowie Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (u.a. Massage des ganzen Körpers). Unter den zweiten Punkt fallen auch „Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche“ (LRS bzw. Legasthenie) sowie „sonstige isolierte Lernstörungen“ (z.B. Rechenschwäche bzw. Dyskalkulie). Das hat zur Folge, dass für lerntherapeutische Weiterbildungen ebenfalls keine Fortbildungspunkte bescheinigt werden dürfen. Die Tatsache, dass lerntherapeutische Diagnostik und Therapie auch in den Praxen der Heilmittelerbringer stark nachgefragt ist, ändert daran nichts. Lerntherapie kann auch von Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten nicht zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden, sondern ist den Eltern bzw. dem Jugendamt in Rechnung zu stellen. Somit können auch Weiterbildungen zu diesem Thema nicht die Qualität der Heilmittelerbringung sicherstellen und zu Fortbildungspunkten verhelfen.

Was ist, wenn mir ein Fortbildungsanbieter keine Fortbildungspunkte bescheinigt?

Jeder Fortbildungsanbieter muss selbst herausfinden, ob und in welcher Höhe seine Kurse bepunktet werden können. Diese Punktevergabe wird von keiner staatlichen Stelle kontrolliert, d.h. es gibt kein offizielles Anerkennungsverfahren für Fortbildungen oder Fortbildungsanbieter. Aus haftungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen sind einige Weiterbildungsinstitute hinsichtlich der Punktevergabe vorsichtig. Daher ist es möglich, dass keine Fortbildungspunkte bescheinigt werden, selbst für Fortbildungen, die sich laut Werbematerial ausdrücklich an Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten richten.

Jeder fortbildungspflichtige Heilmittelerbringer sollte bereits bei der Wahl einer Weiterbildung im eigenen Interesse darauf achten, ob mit dem jeweiligen Kurs anrechnungsfähige Fortbildungspunkte zu erwarten sind. Haben Sie die Weiterbildung bereits besucht und dafür keine Punkte bescheinigt bekommen, sollten Sie spätestens jetzt die oben genannte Anlage 4 aufmerksam lesen. Finden Sie darin keine auf Ihren Kurs zutreffenden Ausschlusskriterien, sollten Sie die Anlage dem Weiterbildungsanbieter zukommen lassen. Vielleicht sind dort die Regelungen nicht bekannt oder der Anbieter kann Ihnen einen schlüssigen Grund für seine Entscheidung nennen.

Was ist, wenn ich fälschlich Fortbildungspunkte bescheinigt bekommen habe?

Sind Fortbildungspunkte mit Fortbildungen erworben worden, die den Anforderungen und Kriterien der Fortbildungsverpflichtung nicht genügen, so werden diese bei einer Überprüfung durch die zulassende Stelle nicht anerkannt. Derartige Bescheinigungen sind nicht nur nichts wert, sie können auch Schaden anrichten, wenn der Heilmittelerbringer fälschlich davon ausgeht, er habe seine Fortbildungsverpflichtung bereits erfüllt. So dürfen die Krankenkassen bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung und Nichtnutzung der Nachfrist die Vergütung von fortbildungspflichtigen Heilmittelerbringern kürzen. Ist Ihnen aufgrund einer zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung ein finanzieller Nachteil entstanden, bleibt Ihnen unter Umständen nur eine Schadenersatzklage gegen den betreffenden Fortbildungsanbieter.

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